Veranstaltung: | LDK Oldenburg - Listenaufstellung zur BTW |
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Tagesordnungspunkt: | 2.2.5. Beschluss über die Wahlordnung/Wahlverfahren |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.05.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.05.2021, 09:10 |
A1: Wahlordnung
Antragstext
Wahlordnung
§1 Anwendungsbereich
Für die Wahl der Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen für die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet die Geschäftsordnung der
Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und die Satzung des Landesverbandes
(insbesondere §12 (4)-(6) und §14) entsprechend Anwendung. Durch die folgenden
Punkte wird von diesen Regelungen abgewichen bzw. werden diese ergänzt oder
präzisiert.
Es wird festgestellt, dass diese Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann,
sondern im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und
die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl
zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als
digitale Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung durchgeführt wird.
§2 Durchführung und Aufstellung
(1) Die Versammlung wählt:
a) eine*n Versammlungsleiter*in
b) eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson
c) zwei Teilnehmer*innen der Versammlung, die an Eides statt den ordnungsgemäßen
Verlauf der Versammlung versichern
d) eine*n Schriftführer*in
e) eine vierköpfige Auszählkommission
(2) Gewählt wird eine Liste mit bis zu 40 Listenkandidat*innen für den 20.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Niedersachsen.
(3) Die Bewerber*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
(4) Alle Bewerber*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 7 Minuten. In der
direkt anschließenden Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur
Beantwortung eingereichter Fragen. Es werden maximal 4 Fragen pro Bewerber*in
(quotiert) ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(5) Alle Bewerber*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal Fragen
beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Bewerber*innen*innen
werden durch das Präsidium genannt. Bewerber*innen, die sich schon einmal
vorgestellt haben, können sich im Falle der erneuten Kandidatur am folgenden Tag
durch einen max. einminütigen Vortrag in Erinnerung bringen.
§3 Elektronische Abstimmung
(1) Wahlberechtigt bei der digitalen Versammlung sind alle von den
Kreisverbänden gewählte ordentliche Delegierte, bei denen die Voraussetzungen
für die Wahlberechtigung zur Bundestagswahl erfüllt sind.
(2) Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels elektronischer Abstimmung
über Abstimmungsgrün verdeckt durchgeführt.
(3) Alle Kandidat*innen werden in Einzelwahl gewählt.
§4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Wahlberechtigt sind alle von den Kreisverbänden gewählte ordentliche
Delegierte, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zur
Bundestagswahl erfüllt sind.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von vier Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt. Mit der Versendung der
Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl eröffnet.
(4) Jede*r Delegierte erhält:
a) einen Stimmzettel
b) eine eidesstattliche Erklärung
c) einen Wahlumschlag
d) einen frankierten und adressierten Rückumschlag
e) ein Anschreiben und ein Merkblatt
(5) Auf dem Stimmzettel kann die gesamte Liste angenommen oder abgelehnt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einzelne Bewerber*innen abzulehnen. Der
Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem separaten,
verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der Eidesstattlichen
Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(6) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 15. Juni 2021 um 18:00
Uhr.
§5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 16. Juni 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission sowie der*dem Versammlungsleiter*in
gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
a) die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben ist
b) der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
c) sich Stimmzettel und eidesstattliche Versicherung in nur einem gemeinsamen
Umschlag befinden
d) die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
e) mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
f) der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(5) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Begründung
Die digitale Wahl macht eine Konkretisierung unserer Satzung hinsichtlich der Schlußabstimmung per Briefwahl nötig. (Diese Wahlordnung wurde mit der ersten Aussendung an die Delegierten verschickt)